Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) - en2x

Brückenschlag für eine resiliente Wärmewende

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist das zentrale Instrument, um die Klimaziele der Bundesregierung im deutschen Gebäudebestand zu erreichen. Für en2x steht fest: Eine erfolgreiche Wärmewende braucht Technologieoffenheit. Wir wollen durch erneuerbare Brennstoffe unseren Beitrag zu deren Erreichung beitragen.

Die für uns wichtigen Punkte haben wir auf dieser Seite zusammengefasst:

1. Optionen für den Heizungs-Ersatz

Wer seine Heizungsanlage ersetzen muss, hat verschiedene Optionen:

  • Anlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas laufen
  • Wärmepumpen-Hybridheizungen, die eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe mit einer Gas-, Heizöl, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung kombinieren
  • Solarthermie-Hybridheizungen, die eine solarthermische Anlage mit einer Gas-, Heizöl, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung kombinieren
  • Anlagen, die mit Biomasse oder grünen, blauen, orangenem oder türkisem Wasserstoff arbeiten (einschließlich daraus hergestellter Derivate)
  • Außerdem sind möglich: elektrisch angetriebene Wärmepumpen, solarthermische Anlagen, Stromdirektheizungen, hocheffiziente KWK-Anlagen (gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert), Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz oder andere innovative Heizungslösungen.

2. „Bio-Treppe“ als individuelle Verpflichtung für Modernisierer

Wer als Eigentümer eine Gas-, Öl- oder Flüssiggas-Heizung in sein bestehendes Gebäude einbaut, muss dabei einige Kriterien bezüglich der verwendeten Brennstoffe erfüllen:

  • Ab dem 1.1.2029 müssen mindestens 10 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bio-Öl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauen, orangenem bzw. türkisem Wasserstoff (inkl. Derivate) erzeugt werden
    • Ab dem 1.1.2030 beträgt dieser Mindestwert 15 Prozent
    • Ab dem 1.1.2035 beträgt der Mindestwert 30 Prozent
    • Und ab dem 1.1.2040 beträgt der Mindestwert 60 Prozent
    • Die Pflicht lässt sich auch mit einer Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Wärmepumpe ausreichend dimensioniert ist: mindestens 30 Prozent der Leistung des Gas-, Öl- oder Flüssiggas-Kessels, bei bivalent-alternativem Betrieb 40 Prozent (Teillastpunkt A nach DIN EN 14825). 
    • Ein Nachweis, welchen Anteil die Wärmepumpe tatsächlich liefert, ist nur in größeren Gebäuden nötig  ab sechs Wohnungen oder bei Nichtwohngebäuden , und dort erst für die Zeit nach 2039 und nur, wenn mehr als 30 Prozent auf die Pflicht angerechnet werden sollen. Der Nachweis kann durch eine fachkundige Person oder eine Unternehmererklärung erfolgen. Für Biomasse-Hybridheizungen gilt die Nachweispflicht ab sechs Wohnungen bereits für die Zeit nach 2034 und ab einer Anrechnung von mehr als 15 Prozent.
    • Die Pflicht können Eigentümer auch erfüllen, indem sie eine Biomasse-Heizung nutzen, die mit fester Biomasse läuft.

3. Mieterschutz

Wenn ein Eigentümer in seinem Gebäude eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben wird, durch eine neue Anlage ersetzt, die denselben Brennstoff nutzt, greift der so genannte „Mieterschutz“.

Das bedeutet konkret:

  • Ab 1.1.2029 tragen Vermieter und Mieter die Mehrkosten durch die „Bio-Treppe“ je zur Hälfte. Wichtig: Diese Aufteilung der Mehrkosten greift nur bis zu einem Anteil des Bio-Brennstoffs von 30% (am insgesamt verbrauchten Brennstoff).
  • Bereits ab 1.1.2028 teilen sich Vermieter und Mieter die Netzentgelte für Erdgas je zur Hälfte.
  • Ebenfalls ab 1.1.2028 teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten je zur Hälfte. 
  • Im parlamentarischen Verfahren wurde zusätzlich eine Härtefallregelung für Vermieter bei der CO2-Kostenaufteilung aufgenommen. 

4. Grüngas- und Grünheizölquote auf den gesamten Brennstoffabsatz für den Energiehandel

Der Hochlauf von Biomethan, biogenem Flüssiggas Bio-Öl und Wasserstoff wird ab 2028 durch eine so genannte Grüngas-/Grünheizölquote unterstützt, die von den Inverkehrbringern der Brennstoffe (nicht die Verbraucher) erfüllt werden müssen:

  • Diese Quote soll 2028 mit unter einem Prozent starten und dann steigen
  • Die konkrete Ausgestaltung regelt ein gesondertes Gesetz, das die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen muss (§ 42a GModG). Dieses Gesetz wird die Inverkehrbringer zudem verpflichten, die für die Gebäudewärme in Verkehr gebrachten Brennstoffe bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.

Unsere Position im Überblick

Bundestag und Bundesrat haben das GModG am 10. Juli 2026 beschlossen – mit den Änderungen aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Drucksache 21/7009). Unsere Bewertung des Gesetzesvorhabens und unsere Forderungen für die praktische Umsetzung haben wir in unserer Stellungnahme vom 11.5.2026 festgehalten

Jetzt tiefer einsteigen: Stellungnahme zum Download

Möchten Sie sich mit unserer fachlichen Bewertung des GModG-Referentenentwurfs auseinandersetzen? Hier finden Sie unsere vollständige Stellungnahme vom 11.05.2026 mit unseren Positionen und Einordnungen der Vorschläge.

Aktueller Stand und Zeitplan

Bundestag und Bundesrat haben das GModG am 10. Juli 2026 verabschiedet. Aus Sicht von en2x kommt es jetzt auf zwei Punkte an:

Inkrafttreten: Die neuen Heizungsregelungen – darunter die Bio-Treppe – treten unmittelbar nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Regelungen zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie folgen sechs Monate später.

Regulatorische Ausgestaltung: Die Details zur Grüngas- und Grünheizölquote muss die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz regeln. Diese Klarheit ist Voraussetzung für Investitionen in Infrastruktur und Produktion.

Stand: Juli 2026.

Wir begleiten die Umsetzung des Gesetzes engmaschig und informieren Sie hier über neue Entwicklungen.

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